Mitgliedschaft
Mitgliedsbeiträge:
Die Beiträge sind am 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe Beiträge. Mitglieder, die nach dem 30. November eines jeden Kalenderjahres beitreten, bleiben für den Rest des Jahres beitragsfrei, wenn sie mit der Anmeldung den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten.
Für die Mitgliedschaft im MSC Großheubach e.V. stehen die Beitrittsformulare unterhalb der Beitragstabelle zur Verfügung. Diese bitte ausgefüllt an den MSC Großheubach per Fax, Post oder E-Mail senden.
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MSC Beitrag |
DMV Beitrag |
Gesamtbeitrag |
| Vollmitgliedschaft: |
40,- EUR |
45,- EUR |
85,- EUR |
Familienmitgliedschaft
(Vater, Mutter und alle Kinder unter 18 J.): |
52,- EUR |
75,- EUR |
127,- EUR |
| Ehe-/Lebenspartner(in): |
17,- EUR |
28,- EUR |
45,- EUR |
| Junior(in) (18-21 Jahre): |
17,- EUR |
28,- EUR |
45,- EUR |
| Jugend (bis 18 Jahre): |
20,- EUR |
17,- EUR |
37,- EUR |
| Versehrte(r): |
24,- EUR |
33,- EUR |
57,- EUR |
| Vollmitgliedschaft ohne DMV: |
57,- EUR |
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57,- EUR |
| Aufnahmegebühr einmalig: |
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10,- EUR |
Beitrittserklärung MSC Beitrittserklärung DMV
Familien-Beitrittserklärung DMV
"Auszug aus der Satzung des MSC Großheubach"
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich unter Benutzung des Aufnahmeantrages des DMV zu erfolgen. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übersendung der Aufnahmebestätigung des Vereins und des DMV. Die Mitgliedskarten werden nach der Bezahlung der Beiträge und der Aufnahmegebühren ausgehändigt.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
- Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichterklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle, Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 6 bestehen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Verein.
- Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitglieds-Ausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied:
a) den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,
b) gegen die Satzung oder gegen aufgrund derselben gefassten Beschlüsse,gegen die für sportliche Veranstaltungen
anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das ansehen des Vereins verstossen hat,
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden ist.
- Von dem beabsichtigten Ausschluß ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Erklärung zu benachrichtigen. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlußfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muß zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden; ihm ist ausreichend Gehör zu gewähren.
Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt: an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsportes zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
- Die Mitglieder-Rechte - insbesondere das Stimm- und Wahlrecht - ruhen, wenn der laufende Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist.
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
- Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, daß sie sich bei sportlichen Veranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein oder um den Deutschen Motorsport Verband besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand und die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung von Beiträgen sind sie befreit.
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